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 Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Regelung der Situation nicht kontaktierbarer Versicherter (24.03.2026)
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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Regelung der Situation nicht kontaktierbarer Versicherter

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Bern ? Die Krankenversicherer führen in ihren Beständen eine bestimmte Anzahl «nicht kontaktierbarer Versicherter», also unauffindbarer oder ins Ausland verzogener Personen. Dieser Umstand verfälscht den Risikoausgleich, da die Versicherer weiterhin die Risikoabgabe für diese Versicherten entrichten müssen, die entsprechenden Prämien aber nicht mehr einnehmen. An seiner Sitzung vom 20. März 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eröffnet, um diese Versicherten aus den Beständen der Versicherer ausschliessen zu können. Die Revision erfolgt auch in Erfüllung zweier vom Parlament am 14. Juni 2024 angenommenen Motionen, die ein einheitliches Verfahren für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern verlangen.

 
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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Regelung der Situation nicht kontaktierbarer Versicherter

Bern ? Die Krankenversicherer führen in ihren Beständen eine bestimmte Anzahl «nicht kontaktierbarer Versicherter», also unauffindbarer oder ins Ausland verzogener Personen. Dieser Umstand verfälscht den Risikoausgleich, da die Versicherer weiterhin die Risikoabgabe für diese Versicherten entrichten müssen, die entsprechenden Prämien aber nicht mehr einnehmen. An seiner Sitzung vom 20. März 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eröffnet, um diese Versicherten aus den Beständen der Versicherer ausschliessen zu können. Die Revision erfolgt auch in Erfüllung zweier vom Parlament am 14. Juni 2024 angenommenen Motionen, die ein einheitliches Verfahren für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern verlangen.



Die Krankenversicherer führen in ihren Beständen nicht kontaktierbare Versicherte, von denen sie weder 
die Prämien noch die Kostenbeteiligung einfordern können. Davon betroffen sind verzogene Versicherte, 
die keine Adresse zurückgelassen und ihre Wohngemeinde nicht über ihren Wegzug informiert haben. 
Ohne Abmeldebestätigung der Gemeinde können die Versicherer diese Versicherten nicht aus ihrem 
Bestand ausschliessen. So müssen sie im Rahmen des Risikoausgleichs weiterhin die Risikoabgabe, für 
die nicht kontaktierbaren Versicherten entrichten, obwohl sie die entsprechenden Prämien nicht mehr 
einnehmen.

Ausschluss aus dem Versichertenbestand nach 18-monatiger Sistierung
Mit dieser KVV-Revision kann die zuständige kantonale Behörde nach KVG (Art. 6 Abs. 2) die 
Versicherungspflicht einer versicherten Person sistieren, wenn ein Versicherer diese innert drei Monaten 
nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht mehr erreichen kann. Meldet sich die 
versicherte Person während der Sistierungszeit, wird die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem 
Zeitpunkt der Anordnung der Sistierung wieder wirksam. Sie muss daher ihre seit diesem Zeitpunkt fällig 
gewordenen Prämien entrichten. Nach 18-monatiger Sistierung ohne Kontakt mit der versicherten 
Person kann der Versicherer diese aus seinem Bestand ausschliessen.

Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern
Der andere Teil der Revision erfolgt in Erfüllung zweier vom Parlament am 14. Juni 2024 angenommenen 
Motionen, die ein einheitliches Verfahren für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern 
verlangen. Artikel 10a KVV sieht somit eine Kompetenzübertragung auf das Eidgenössische 
Departement des Innern (EDI) vor, das dieses Verfahren nach Anhörung der Kantone und der 
Versicherer regeln soll.

Die Konsultation läuft bis zum 29. Juni. 2026.

Medienkontakt:

Bundesamt für Gesundheit BAG
Medien und Kommunikation
+41 58 462 95 05
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Ueber Bundesamt für Gesundheit BAG:
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trägt massgeblich dazu bei, der Bevölkerung 
ein Leben bei guter Gesundheit zu ermöglichen. Es misst sein Handeln an den 
Auswirkungen auf die Gesundheit.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beschäftigt sich mit so unterschiedlichen 
Dingen, wie den Prüfungsanforderungen für Studierende der Zahnmedizin, der 
Sicherheit von Röntgengeräten, der Erfassung der Häufigkeit von 
Infektionskrankheiten oder der Förderung von Spritzenaustauschprogrammen bei 
Drogenabhängigen. Bei so vielfältigen Aufgaben stellt sich die Frage, welches 
denn die übergeordnete Philosophie, welches der gemeinsame Nenner hinter all 
diesen Aktivitäten ist.

Das Leitbild des BAG soll darauf eine Antwort geben. Es beschreibt die 
grundsätzlichen Unternehmensprinzipien, die die Handlungsweise der 
Mitarbeitenden des BAG leiten und signalisiert, dass sich selbst ein Amt der 
Bundesverwaltung am modernen und erfolgreichen Unternehmensprinzip 
des «Management durch Zielsetzung» orientieren kann.

Das Leitbild trägt aber auch der wichtigen Wandlung und Entwicklung des 
Gesundeitsbegriffes in den letzten zwei Jahrzehnten Rechnung. Es setzt die von 
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderte Auffassung um, Gesundheit nicht 
mehr einzig als Fehlen von Krankheit zu verstehen, sondern vielmehr als ein 
Wohlbefinden in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht.

L?Office fédéral de la santé publique (OFSP) contribue de manière déterminante 
à assurer à la population un niveau de santé élevé.

L?Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP) fornisce un importante 
contributo affinché la popolazione possa condurre una vita in buona salute.

The Swiss Federal Office of Public Health makes an essential contribution to 
facilitate to the population a life in good health.

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