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 Neue Kostendämpfungsmassnahmen treten am 1. Januar 2024 in Kraft (25.10.2023)
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Neue Kostendämpfungsmassnahmen treten am 1. Januar 2024 in Kraft

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 entschieden, Massnahmen aus dem 1. Kostendämpfungspaket auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Mit der Einführung eines Kostenmonitorings in den Tarifverträgen werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, falls die Kosten übermässig steigen. Zudem wird das Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, präzisiert. Ebenfalls wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände bei der kantonalen Spitalplanung eingeführt.

 
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Neue Kostendämpfungsmassnahmen treten am 1. Januar 2024 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 entschieden, Massnahmen aus dem 1. Kostendämpfungspaket auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Mit der Einführung eines Kostenmonitorings in den Tarifverträgen werden Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet, Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen, falls die Kosten übermässig steigen. Zudem wird das Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, präzisiert. Ebenfalls wird ein Beschwerderecht für Versichererverbände bei der kantonalen Spitalplanung eingeführt.



Um das Kostenwachstum im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu 
dämpfen, 
hat der Bundesrat zwei Kostendämpfungspakete basierend auf einem Expertenbericht verabschiedet. 
Im 
Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die 
Krankenversicherung (KVG) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung ? Paket 1 verabschiedet.

Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete, 1a und 1b, aufgeteilt und am 18. Juni 2021 resp. 30. 
September 2022 verabschiedet. Am 1. Januar 2023 ist das Kostendämpfungspaket 1a vollumfänglich 
in 
Kraft getreten. Paket 1b enthält vier Massnahmen, die dazu beitragen, Gesundheitskosten auf das 
medizinisch begründbare Mass zu beschränken.

Kostenmonitoring

Mit dem neuen Artikel 47c KVG werden die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) 
verpflichtet, 
Massnahmen zur Überwachung und zur Steuerung der Mengen, Volumen und Kosten und 
entsprechende Korrekturmassnahmen (z.B. Tarifverkürzungen oder Rückvergütungen) vorzusehen. 
Sie 
können diese Massnahmen in bestehende kantonal oder gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge 
einbauen oder dafür eigene gesamtschweizerisch geltende Verträge abschliessen. In den Verträgen 
ist 
zu regeln, wie die Mengen- und die Kostenentwicklungen pro Bereich überwacht werden sollen. Auch 
in 
der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung sind die Tarifpartner aufgefordert, Massnahmen zur 
Steuerung der Kosten in den Tarifverträgen vorzusehen.

Recht der Apotheker und Apothekerinnen, preisgünstige Arzneimittel abzugeben

Das KVG legt fest, dass Apotheker oder Apothekerinnen ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben 
können, wenn mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste 
aufgeführt sind. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für die versicherte Person nur bei 10 Prozent. 
Zukünftig wird dieses Substitutionsrecht von der «gleichen medizinischen Eignung» für die 
versicherte 
Person abhängig gemacht und auf Biosimilars ausgedehnt. Damit soll sichergestellt werden, dass die 
gesundheitliche Situation der Patientinnen und Patienten individuell beurteilt wird und allfällige 
Unverträglichkeiten berücksichtigt werden können.

Am 22. September 2023 hat der Bundesrat im Rahmen der Änderung der Verordnung über die 
Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) neue Regeln zum 
differenzierten Selbstbehalt verabschiedet. Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines 
Generikums oder eines Biosimilars sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne 
erhöhten Selbstbehalt bezogen werden, jedoch muss dies mittels konkreter Fakten nachgewiesen 
werden.

Beschwerderecht der Krankenversichererverbände

Mit der neu eingeführten Bestimmung im KVG haben Organisationen der Versicherer zukünftig die 
Möglichkeit, gegen kantonale Entscheide zu den Spitallisten Beschwerde beim 
Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zur Beschwerdeführung legitimiert sind nur Organisationen der 
Versicherer, denen eine nationale oder regionale Bedeutung zukommt und die sich gemäss ihren 
Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen.

Administrative Vereinfachung von Parallelimporten

Das Heilmittelgesetz wird dahingehend geändert, dass die Kennzeichnung und die 
Arzneimittelinformationen von parallelimportierten Arzneimitteln vereinfacht wird.

Die finanziellen Auswirkungen der neuen Massnahmen des Kostendämpfungspakets 1b, die am 1. 
Januar 2024 in Kraft treten werden, können nicht genau beziffert werden. Einerseits hängt die 
konkrete 
Umsetzung von den betroffenen Akteuren ab und anderseits wird der kostendämpfende Effekt erst 
mittelfristig eintreten.

Kostendämpfung als Daueraufgabe

Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzen sich seit Jahren für die 
Dämpfung der Gesundheitskosten ein. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die 
Arzneimittelpreise 
seit 2012 um mehr als eine Milliarde gesenkt und die Labortarife um 10 %, was zu Einsparungen von 
140 Millionen Franken führt. Weitere jährlich wiederkehrende Einsparungen in der Höhe von 75 
Millionen 
Franken wurden mit dem HTA-Programm (Health Technology Assessments) erzielt. Der Tarifeingriff 
des 
Bundesrates in die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen TARMED hat Einsparungen von 470 Millionen 
Franken bewirkt.

Mit der revidierten KVV und der KLV, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden, hat der Bundesrat 
verschiedene Massnahmen umgesetzt, um den Einsatz von kostengünstigeren Generika und 
Biosimilars 
zu fördern. Diese Massnahmen beinhalten ein Einsparpotential von bis zu 250 Millionen Franken 
jährlich.

Medienkontakt:

Bundesamt für Gesundheit
Kommunikation
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Ueber Bundesamt für Gesundheit BAG:
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trägt massgeblich dazu bei, der Bevölkerung 
ein Leben bei guter Gesundheit zu ermöglichen. Es misst sein Handeln an den 
Auswirkungen auf die Gesundheit.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beschäftigt sich mit so unterschiedlichen 
Dingen, wie den Prüfungsanforderungen für Studierende der Zahnmedizin, der 
Sicherheit von Röntgengeräten, der Erfassung der Häufigkeit von 
Infektionskrankheiten oder der Förderung von Spritzenaustauschprogrammen bei 
Drogenabhängigen. Bei so vielfältigen Aufgaben stellt sich die Frage, welches 
denn die übergeordnete Philosophie, welches der gemeinsame Nenner hinter all 
diesen Aktivitäten ist.

Das Leitbild des BAG soll darauf eine Antwort geben. Es beschreibt die 
grundsätzlichen Unternehmensprinzipien, die die Handlungsweise der 
Mitarbeitenden des BAG leiten und signalisiert, dass sich selbst ein Amt der 
Bundesverwaltung am modernen und erfolgreichen Unternehmensprinzip 
des «Management durch Zielsetzung» orientieren kann.

Das Leitbild trägt aber auch der wichtigen Wandlung und Entwicklung des 
Gesundeitsbegriffes in den letzten zwei Jahrzehnten Rechnung. Es setzt die von 
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderte Auffassung um, Gesundheit nicht 
mehr einzig als Fehlen von Krankheit zu verstehen, sondern vielmehr als ein 
Wohlbefinden in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht.

L?Office fédéral de la santé publique (OFSP) contribue de manière déterminante 
à assurer à la population un niveau de santé élevé.

L?Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP) fornisce un importante 
contributo affinché la popolazione possa condurre una vita in buona salute.

The Swiss Federal Office of Public Health makes an essential contribution to 
facilitate to the population a life in good health.

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